G 1/25 - T 697/22

News vom Europäischen Patentamt

Verweisung an die Große Beschwerdekammer: G 1/25 – Entscheidung T 697/22

In einem Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen ein europäisches Patent, bei dem Meissner Bolte den Einsprechenden vertritt, hat die Beschwerdekammer kürzlich eine Zwischenentscheidung (T 697/22) erlassen und der Großen Beschwerdekammer Fragen zur Notwendigkeit der Anpassung der Beschreibung an geänderte Ansprüche vorgelegt (G 1/25).

Ausgangssituation und relevanter Sachverhalt: In der ersten Instanz des Einspruchsverfahrens wurden die geänderten Ansprüche zusammen mit einer angepassten Beschreibung als zulässig erachtet, obwohl unter anderem ein Einwand aufgrund Widersprüchlichkeit zwischen den geänderten Ansprüchen und der angepassten Beschreibung vom Einsprechenden erhoben und im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten wurde. In der Zwischenentscheidung kam die Technische Beschwerdekammer 3.3.02 zu dem Entschluss, dass die geänderten Ansprüche zulässig sind, bestätigte jedoch, dass zwischen den geänderten Ansprüchen und der angepassten Entscheidung eine Unstimmigkeit aufgetreten ist.

Angesichts der divergierenden Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Anpassung der Beschreibung an die geänderten Ansprüche beschloss diese Kammer, der Großen Beschwerdekammer folgende Fragen vorzulegen (anhängig als G 1/25 - „Hydroponik“):

1. Wenn die Ansprüche eines europäischen Patents während eines Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahrens geändert werden und die Änderung zu einer Unstimmigkeit zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung des Patents führt, ist es dann zur Erfüllung der Erfordernisse des EPÜ erforderlich, die Beschreibung an die geänderten Ansprüche anzupassen, um die Unstimmigkeit zu beseitigen?
2. Wenn die erste Frage bejaht wird, welche Erfordernisse des EPÜ machen eine solche Anpassung erforderlich?
3. Würde die Antwort auf die Fragen 1 und 2 anders ausfallen, wenn die Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung während des Prüfungsverfahrens oder des Prüfungsbeschwerdeverfahrens geändert werden und die Änderung zu einer Unstimmigkeit zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung der Patentanmeldung führt?

Die Vorlage ist von grundsätzlicher Bedeutung, da sie Rechtsfragen aufwirft, die über das Verfahren vor dem EPA hinaus auch Auswirkungen auf Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) sowie nationalen Gerichten haben können - insbesondere im Kontext der Anspruchsauslegung unter Berücksichtigung der Beschreibung.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer hingewiesen, in der festgelegt wurde, dass die Beschreibung bei der Prüfung der Patentierbarkeit stets in die Auslegung der Ansprüche einzubeziehen ist.