27.01.2026 FRAND-Update

HMD / Voice Age

Niels Schuh
Rechtsanwalt
Düsseldorf

FRAND-Update: Bundesgerichtshof verhandelt Verfahren HMD gegen Voice Age

Am Dienstag, den 27. Januar 2026, verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision in dem Rechtsstreit zwischen HMD und Voice Age (Az.: KZR 10/25). Erstmals seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „FRAND-Einwand I“ (Urteil vom 5.05.2020 – KZR 36/17) und „FRAND-Einwand II“ (Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17) hatte der Bundesgerichtshof erneut über die Voraussetzungen eines erfolgreichen FRAND-Einwands im Zusammenhang mit standardessentiellen Patenten (SEP) zu entscheiden.

 

I. Rechtlicher Rahmen: von Huawei ./. ZTE (EuGH, Urteil vom 16.07.2015 – C-170/13)

In seiner Entscheidung vom 16.07.2015 – C-170/13 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Rahmen festgelegt, innerhalb dessen sich die Parteien während der Lizenzverhandlungen zu verhalten haben (vgl. Urteil, Rn. 61 ff.):

  • Der SEP-Inhaber muss den Patentnutzer auf die Nutzung des Patents hinweisen.
  • Der Patentnutzer muss seine Bereitschaft erklären, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu nehmen.
  • Der SEP-Inhaber muss dem Patentnutzer ein Lizenzangebot unterbreiten.
  • Nimmt der Patentnutzer dieses Angebot nicht an, muss er ein Gegenangebot unterbreiten.
  • Nutzt der Implementierer das SEP, muss er eine „angemessene Sicherheit“ leisten.

Diese Grundsätze bilden weiterhin den maßgeblichen rechtlichen Maßstab für FRAND-Verfahren in der EU. 

 

II. Bundesgerichtshof zur Anwendung im Fall: Voice Age ./. HMD

Obwohl die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, hat der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung insbesondere zwei Aspekte erörtert: 

Huawei/ZTE-Schritte sind nicht strikt aufeinanderfolgend

Keine “angemessene Sicherheit” durch HMD

III. Keine Vorlage an den EuGH

Die Europäische Kommission trat dem Verfahren bei und regte an, den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. Der Bundesgerichtshof hielt die Frage, ob sich die Höhe der vom Beklagten zu leistenden Sicherheit an dem Lizenzangebot des Patentinhabers orientieren müsse, jedoch für unerheblich, da die geleistete Sicherheit deutlich unter dem eigenen Angebot des Beklagten lag. Aus diesem Grund legte der Bundesgerichtshof den Fall nicht dem EuGH vor. 

 

Pressemitteilung des BGH