Am Dienstag, den 27. Januar 2026, verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision in dem Rechtsstreit zwischen HMD und Voice Age (Az.: KZR 10/25). Erstmals seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „FRAND-Einwand I“ (Urteil vom 5.05.2020 – KZR 36/17) und „FRAND-Einwand II“ (Urteil vom 24.11.2020 – KZR 35/17) hatte der Bundesgerichtshof erneut über die Voraussetzungen eines erfolgreichen FRAND-Einwands im Zusammenhang mit standardessentiellen Patenten (SEP) zu entscheiden.
In seiner Entscheidung vom 16.07.2015 – C-170/13 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Rahmen festgelegt, innerhalb dessen sich die Parteien während der Lizenzverhandlungen zu verhalten haben (vgl. Urteil, Rn. 61 ff.):
Diese Grundsätze bilden weiterhin den maßgeblichen rechtlichen Maßstab für FRAND-Verfahren in der EU.
Obwohl die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, hat der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung insbesondere zwei Aspekte erörtert:
Die Europäische Kommission trat dem Verfahren bei und regte an, den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. Der Bundesgerichtshof hielt die Frage, ob sich die Höhe der vom Beklagten zu leistenden Sicherheit an dem Lizenzangebot des Patentinhabers orientieren müsse, jedoch für unerheblich, da die geleistete Sicherheit deutlich unter dem eigenen Angebot des Beklagten lag. Aus diesem Grund legte der Bundesgerichtshof den Fall nicht dem EuGH vor.