Wenn die Ursache ein Versehen ist und man dies glaubhaft machen kann, ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in vielen Fällen möglich. Eine versäumte Handlung und/oder Zahlung kann dann nachgeholt und das Schutzrecht wiederbelebt werden. Wichtig ist, nach der Entdeckung eines Fehlers keine Zeit zu verlieren und die Details, wie es zu dem versehentlichen Erlöschen kommen konnte, zu sammeln und gegebenenfalls Nachforschungen hierzu anzustellen (Art. 122 EPÜ, § 123 PatG). Zeitgleich sollte möglichst bald Kontakt mit Meissner Bolte aufgenommen werden, um wichtige Details zu besprechen.
Der Zeitfaktor ist wesentlich, da eine erfolgreiche Wiederbelebung nur innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung und maximal ein Jahr nach dem Fehler möglich ist. Auch eine „Rettung“ einer versäumten Prioritätsfrist ist nur bis maximal zwei Monate nach Fristversäumnis möglich. In bestimmten Fällen kann gegebenenfalls auch ein Antrag auf Weiterbehandlung gestellt werden.
Bei Meissner Bolte hat Herr Manfred Lunz im Laufe seiner anwaltlichen Tätigkeit erfolgreich weit mehr als 100 Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Europäischen Patentamt für externe Anwaltskanzleien und Dienstleistungsunternehmen zu einem positiven Abschluss gebracht. Auf diesem Spezialgebiet verfügt Herr Lunz über einen weitreichenden Erfahrungsschatz hinsichtlich der Verfahrensführung zum “Wiederbeleben” versehentlich erloschener Schutzrechte. Darüber hinaus betreut und begutachtet Herr Lunz Wiedereinsetzungsfahren und erstellt, beispielsweise in besonders kritischen Fällen, auf Wunsch auch eine Zweitmeinung.
Besondere Expertise auf dem Gebiet der Wiedereinsetzung nebst sämtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem nationalen und internationalen Patent-, Marken- und Designrecht, Entwicklung produktbegleitender Schutzrechtsstrategien, Durchführung von Schutzrechtsanalysen hat Herr Manfred Lunz.