Im Rahmen ihrer Designrechtsreform hat die EU einige weitreichende Neuregelungen auf den Weg gebracht (siehe hierzu "EU-Designrechtsform" von Nicole Vossius). Neben Erleichterungen bei Sammelanmeldungen, der Neuaufnahme fluider und dynamischer Gestaltungsmerkmale sowie einer drastischen Gebührenanhebung bringt eine weitere Regelung erhebliche Auswirkungen für Hersteller, Ersatzteilanbieter und Verbraucher mit sich: Im Zentrum der Designrechtsreform steht die sogenannte Reparaturklausel, die den Designschutz für sichtbare Ersatzteile deutlich einschränkt – mit dem Ziel, den Wettbewerb zu fördern und Reparaturen nachhaltiger und erschwinglicher zu machen.
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Das europäische Designrecht schützt das äußere Erscheinungsbild von Produkten und deren Teilen. Bislang war es Herstellern möglich, durch eingetragene Designs auch sichtbare Ersatzteile wie beispielsweise Stoßfänger, Scheinwerfer oder Spiegel rechtlich zu monopolisieren. Dies erschwert unabhängigen Anbietern den Zugang zum Reparaturmarkt, was Auswirkungen auf Preise, Verfügbarkeit und Umwelt hat. Die Reform, bestehend aus der neuen Design-Verordnung (VO (EU) 2024/2822 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission vom 16. Dezember 2002, „UDV“) und der neuen Design-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs, die die Richtlinie 98/71 ersetzt, „Design-RL“) öffnen dem Aftermarkt weite Türen.
Die Reform enthält erstmals verbindliche, unionsweit geltende Reparaturklauseln. Diese sind geregelt in
Künftig gilt: Designschutz entfällt für sichtbare Ersatzteile, die ausschließlich dem Zweck dienen, ein komplexes Produkt – etwa ein Fahrzeug – optisch wiederherzustellen, wenn das Ersatzteil identisch mit dem Original aussieht.
Die Reparaturklausel gilt für nicht-originäre Ersatzteile und schützt so auch Dritthersteller. Die Nutzung geschützter Designs ist dann zulässig, ohne dass der Rechteinhaber dem zustimmen müsste.
Voraussetzungen für die zulässige Produktion und Vermarktung der sog. „must-match“-Ersatzteile sind:
Dabei hat der Herstelle bzw. Anbieter darzulegen, wie er sicherstellen kann, dass das von ihm gelieferte Teil nur als Reparaturersatzteil verwendet wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juni 2024, 20 U 291/22, Tz. 46 – Autoschlüsselgehäuse).
Während Artikel 20a UDV bereits zum 1. Mai 2025 in Kraft trat und seither in der gesamten EU unmittelbar gilt, muss die Design-RL bis zum 9. Dezember 2027 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Wichtig für Rechteinhaber: Für bestehende Designanmeldungen gibt es eine Übergangsfrist von acht Jahren, Art. 19 Abs. 4 Design-RL. Das bedeutet, Designs von Ersatzteilen, die vor dem 8. Dezember 2024 auf nationaler Ebene Designschutz erlangten, behalten ihren Schutz bis zum 9. Dezember 2032. Erst danach ist der Schutz für Reparaturzwecke auch für Alt-Designs ausgeschlossen. Diese Regelung gibt Unternehmen Zeit, sich auf die neuen Marktbedingungen einzustellen und ihre Strategien anzupassen.
Für Verbraucher bedeutet die Reform mehr Wahlfreiheit, geringere Reparaturkosten und eine Stärkung der Kreislaufwirtschaft.
Für Unternehmen – insbesondere im Automobil- und Maschinenbau – bedeutet die neue Rechtslage, dass sie ihr Schutzrechtsportfolio anpassen und bestehende Designs gegebenenfalls strategisch nutzen oder umstrukturieren müssen.
Für Anbieter von Ersatzteilen eröffnet die Reform neue Marktchancen, insbesondere für Drittanbieter und Reparaturdienste.
Für die Umwelt spielt die Reparaturklausel eine zentrale Rolle. Sie wurde maßgeblich im Rahmen des Europäischen Green Deal vorangetrieben, der darauf abzielt, den Verbrauch von Rohstoffen und später Abfall zu reduzieren und damit ein nachhaltiges Wirtschaften zu fördern. Es stellt sich die Frage, ob günstigere Ersatzteile von ggf. minderer Qualität diesem Anspruch gerecht werden.
Für Deutschland ergeben sich im Grunde keine Änderungen, da hier bereits im Jahr 2020 mit § 40a DesignG eine Reparaturklausel ins das Designgesetz aufgenommen wurde. Diese stimmt im Wesentlichen mit den neuen EU-Regelungen überein. Änderungen ergeben sich somit vor allem für solche Mitgliedstaaten, in denen bisher keine Reparaturklausel Einzug ins Gesetz gefunden hat.
Wir empfehlen Rechteinhabern:
Als Kanzlei mit Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz begleiten wir Sie gerne bei der Umsetzung der Designrechtsreform – von der Portfolioprüfung bis zur Anpassung Ihrer IP-Strategie.
Sollten Sie zur Reparaturklausel im neuen EU-Designrecht Fragen haben, unterstützt Sie das Marken- und Designrechtsteam von Meissner Bolte gern. Wir freuen uns auf Ihre E-Mail an mail@delete-me.mb.de