Bereits im Oktober 2024 hat die EU eine umfassende Reform des europäischen Designrechts beschlossen. Die bisherige Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) wurde durch die neue Verordnung über Unionsgeschmacksmuster (UGV) ersetzt. Ebenfalls wurde die bisherige Designrechtsrichtlinie überarbeitet. Allerdings müssen die Mitgliedsstaaten diese neuen Regelungen zuerst noch umsetzen, damit die Änderungen Anwendung finden können. Ziel der Reform ist es, das EU-Designrecht an die Anforderungen des digitalen Zeitalters anzupassen, die Designanmeldungen günstiger zu machen – insbesondere für mittelständische oder kleinere Unternehmen - und das Verfahren zur Registrierung von Designs zu vereinfachen.
Die EU hat zur Umsetzung der UGV einen Fahrplan festgelegt, der in zwei Phasen unterteilt ist:
Anmeldungen eines Designs können künftig nur noch beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht werden - und nicht mehr über nationale Ämter. Wichtig:
Die Zuerkennung eines Anmeldetags ist für den Schutz eines Geschmacksmusters wichtig, da dieser grundsätzlich konstitutiv für einen Schutz gegen jüngere Designs bzw. Geschmacksmuster ist.
Das sogenannte „one-class“ Erfordernis des Art. 37 Abs. 1 GGV fällt nun in der Fassung des Art. 37 Abs. 1 UGV ersatzlos weg. Dies hat zur Folge, dass nun mehr Sammelanmeldungen für Geschmacksmuster aus unterschiedlichen Locarno-Klassen eingetragen werden können. Hierdurch profitieren nun auch Anmelder von Geschmacksmustern mit unterschiedlichen Locarno-Klassen von der attraktiven Gebührengestaltung des EUIPO für Sammelanmeldungen.
Andererseits hat sich der EU-Gesetzgeber zur Einführung einer Obergrenze von maximal 50 Geschmacksmustern in einer Sammelanmeldung (Art. 37 Abs. 1 UGV) entschieden. Im Vergleich sieht beispielsweise das Haager Musterabkommen für internationale Sammelanmeldungen eine Obergrenze von 100 Designs vor.
Der designrechtliche Schutzbereich wurde durch die ab dem 1. Mai 2025 geltenden Regelungen der UGV erweitert. Durch eine Neudefinition des Begriffs „Geschmacksmuster“, hat die EU nun auch gesetzlich geregelt, dass auch fluide und dynamische Gestaltungsmerkmale wie z.B. animierte Geschmacksmustereindeutig designschutzfähig sind. Dies entsprach jedoch bereits der bisherigen Praxis des EUIPO.
Das neue Designrecht bietet einen effektiveren Schutz gegenüber neuen Verletzungsformen. So kann nun der Inhaber eines Geschmacksmusters nach Art. 19 Abs. 1 d) UGV auch gegen Händler von Software zur Herstellung eines designverletzenden 3D-Drucks vorgehen.
Wie bei Unionsmarken können Designinhaber künftig auch die Durchfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse durch das Hoheitsgebiet der EU und ihre Verbringung in sämtlichen zollrechtlichen Situationen stoppen - auch wenn sie nicht für den EU-Markt bestimmt sind (Art. 19 Abs. 3 UGV).
Das eingetragene Unionsdesign hat nun die Möglichkeit für den Inhaber, das Design mit einem D- Symbol, also einem „D im Kreis“, zu kennzeichnen. Dieses Eintragungssymbol ist vergleichbar mit dem aus dem Markenrecht bekannten ®- Zeichen. Dadurch werden Dritte für bestehende Schutzrechte sensibilisiert.
Seit dem 1. Mai 2025 gilt eine neue Gebührenordnung, die teilweise die Zusammenfassung einzelner Gebühren sowie die Einführung von Pauschalgebühren vorsieht. Einen guten Überblick über die neue Gebührenstruktur bietet das EUIPO.
Sollten Sie zum neuen EU-Designrecht Fragen haben, unterstützt Sie das Marken- und Designrechtsteam von Meissner Bolte hierbei gern.