Mit Urteil vom 22. April 2026 in der Rechtssache T-494/24 hatte das Gericht der Europäischen Union Gelegenheit, sich mit einer eher ungewöhnlichen, für die markenrechtliche Praxis jedoch durchaus relevanten Frage zu befassen:
Lässt das Verhalten der Beteiligten im Rahmen ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung auf eine gemeinsame Inhaberschaft an einer Unionsmarke schließen?
Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit um das Zeichen „CRETE HOMES“ zugrunde. Der Kläger nutzte dieses Zeichen bereits über viele Jahre und war zudem Inhaber einer älteren griechischen Marke, die ausschließlich auf seinen Namen eingetragen war.
Die später angegriffene Unionsmarke wurde hingegen gemeinsam mit seinem langjährigen Geschäftspartner angemeldet. Dessen Stellung hatte sich im Laufe der Zusammenarbeit kontinuierlich gewandelt – von der eines Arbeitnehmers über die eines Vertreters bis hin zu der eines gleichberechtigten Geschäftspartners.
Nach dem Scheitern der Geschäftsbeziehung beantragte der Kläger die Nichtigerklärung der Unionsmarke unter Berufung auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b UMV sowie Art. 8 Abs. 3 der damals geltenden Verordnung Nr. 40/94. Er machte geltend, die Eintragung zugunsten des Streithelfers sei ohne seine wirksame Zustimmung erfolgt.
Im Zentrum des Verfahrens stand damit die Frage, welche Anforderungen an eine Zustimmung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 UMV zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen sich eine solche Zustimmung auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann.
Nach ständiger Rechtsprechung muss die Zustimmung des Markeninhabers klar, bestimmt und vorbehaltlos erteilt sein. Im vorliegenden Fall stellte sich jedoch die entscheidende Frage, ob ein solcher Zustimmungswille zwingend ausdrücklich dokumentiert sein muss oder ob er sich auch aus dem Gesamtverhalten der Parteien herleiten lassen kann.
Von besonderer Bedeutung war in diesem Zusammenhang eine von beiden Parteien unterzeichnete Generalvollmacht, die kurz nach Anmeldung der Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht worden war. Durch diese Vollmacht wurde ein gemeinsamer Vertreter ermächtigt, beide Parteien in markenrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Der Kläger vertrat die Auffassung, aus der Vollmacht lasse sich keine hinreichend eindeutige Zustimmung zu einer gemeinsamen Markeninhaberschaft ableiten. Weder enthalte sie eine ausdrückliche Regelung zur Inhaberschaft noch eine Erklärung dahingehend, dass der Streithelfer als Mitinhaber der Marke eingesetzt werden solle.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Zwar enthält die Vollmacht keine ausdrückliche Regelung zur Mitinhaberschaft, gleichwohl komme ihr erheblicher Beweiswert zu, insbesondere da sie von beiden Parteien unterzeichnet und in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren beim EUIPO eingereicht worden sei.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht seine Würdigung nicht auf die genannte Vollmacht beschränkte. Vielmehr stellte es die Anmeldung der Unionsmarke in den Gesamtzusammenhang der langjährigen Zusammenarbeit der Parteien.
Dabei hob es hervor, dass sich das Verhältnis der Beteiligten über Jahre hinweg stetig weiterentwickelt habe – von einem anfänglichen Arbeitsverhältnis über ein Vertretungsverhältnis bis hin zu einer zunehmend partnerschaftlich geprägten geschäftlichen Zusammenarbeit. Vor diesem Hintergrund erschien die gemeinsame Markenanmeldung aus Sicht des Gerichts keineswegs ungewöhnlich.
Hinzu kam, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, der Streithelfer habe die gemeinsame Anmeldung gegenüber dem Kläger bewusst verschwiegen. Insbesondere vermochte der Kläger nicht plausibel darzulegen, weshalb ihm die Eintragung über einen längeren Zeitraum verborgen geblieben sein sollte.
Auch der Umstand, dass frühere Marken und Domains ausschließlich auf den Kläger registriert waren, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr sei die gemeinsame Anmeldung der Unionsmarke als Ausdruck der fortschreitenden wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung der Parteien zu verstehen.
Die Entscheidung ist insbesondere deshalb von Interesse, weil sie die praktische Anwendung von Art. 8 Abs. 3 UMV näher konturiert.
Zwar bekräftigt das Gericht erneut, dass eine Zustimmung „klar, bestimmt und vorbehaltlos“ vorliegen muss. Zugleich verdeutlicht die Entscheidung jedoch, dass dieser Maßstab nicht zwingend eine ausdrückliche schriftliche Zustimmungserklärung erfordert. Vielmehr kann sich die erforderliche Zustimmung auch aus einer Gesamtschau der Umstände ergeben.
Gerade hierin liegt der zentrale Aussagegehalt des Urteils. Das Gericht scheint bereit zu sein, den geschäftlichen Hintergrund sowie die tatsächliche Entwicklung der Zusammenarbeit stärker in den Blick zu nehmen, als es die strenge Formulierung des Maßstabs zunächst vermuten lässt.
Kritisch ließe sich jedoch fragen, ob das Erfordernis einer „klaren, bestimmten und vorbehaltlosen“ Zustimmung an Kontur verliert, wenn Gerichte diese zunehmend aus dem wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang herleiten.
Für die Praxis enthält die Entscheidung eine klare Botschaft: Je weniger eindeutig Fragen der Markeninhaberschaft dokumentiert sind, desto größer ist das Risiko, dass Gerichte diese im Streitfall anhand des tatsächlichen Verhaltens der Beteiligten rekonstruieren.
Gerade in wachsenden Unternehmen verlaufen die Rollenentwicklungen häufig fließend. Aus Mitarbeitern werden Vertriebspartner, aus Vertriebspartnern mitunter Mitgesellschafter. Marken, die ursprünglich einer einzelnen Person zugeordnet waren, entwickeln sich nicht selten zu zentralen Kennzeichen eines gemeinsam getragenen Geschäftsbetriebs.
Solange die Zusammenarbeit reibungslos funktioniert, bleiben solche Unklarheiten regelmäßig ohne praktische Relevanz. Kommt es jedoch zu einer Auseinandersetzung, können gerade fehlende oder unklare Regelungen zum entscheidenden Problem werden.
Die Entscheidung verdeutlicht daher erneut, dass die Inhaberschaft an Markenrechten möglichst frühzeitig und ausdrücklich geregelt werden sollte. Denn wo eine klare Dokumentation fehlt, sehen sich Gerichte regelmäßig veranlasst, die tatsächlichen Vorstellungen der Beteiligten aus ihrem Verhalten und ihrem geschäftlichen Umfeld zu erschließen.
Versão em Português — Art. 8.º(3) RMUE: consentimento e cotitularidade (T-494/24)