Sie sind klein, bunt und plüschig und längst mehr als nur Spielzeug. In verschiedensten Farben und Formen erhältlich, grinsen die Kuscheltiere frech von Kinderbetten oder zieren als Anhänger zahlreiche Taschen. Von Kindern bis hin zu jungen Erwachsenen – es scheint, als könne kaum jemand dem Monster-Plüschtier-Trend entkommen: Labubus.
Labubu steht für das flauschige Accessoire aus China, das nicht nur national, sondern global Wellen schlägt. Genauer gesagt handelt es sich bei den kleinen Plüschtieren um Sammelfiguren mit einem unverwechselbaren Design. Runde, kuschelige Körper, große Augen und ein breites, fast schon boshaftes Grinsen, bei dem neun spitze Zähne hervorblitzen, verleihen ihnen einen einzigartigen Look, der irgendwie süß und niedlich, aber zugleich kitschig und hässlich wirkt. Kein Wunder also, dass die Meinungen über Labubus auf den Sozialen Medien stark auseinandergehen.
Ursprünglich wurden Labubus 2015 vom hongkonger Designer Kasing Lung für seine Kinderbuchreiche The Monsters erschaffen und kamen erstmals 2019 durch die Kooperation mit dem chinesischen Spielzeughersteller Pop Mart als Sammelfiguren auf den Markt. Spätestens als sich Lisa, eine berühmte Sängerin der koreanischen Popband Blackpink, in einem Interview als großer Fan der Labubus bekannte, wurde der weltweite Hype endgültig entfacht. Zudem steigern künstliche Verknappung und der Reiz, die Kuscheltiere in sog. „Blind Boxes“, also Überraschungsboxen zu erwerben, die internationale Nachfrage nach den kleinen Monstern aus China nochmals deutlich. So sehr, dass inzwischen durch ausländische Unternehmen mehrere Fälschungen und Kopien, die sogenannten Lafufus, im Umlauf sind, womit Pop Mart nun schwer zu kämpfen hat. Eine sehr interessante, fast schon etwas paradox wirkende (rechtliche) Situation, wenn man sonst aus europäischer Sicht eher gewohnt ist, sich davor zu fürchten, von chinesischen Unternehmen kopiert zu werden.
Nun versucht der chinesische Spielzeughersteller, der Hydra chinesischer Raubkopien Herr zu werden. Wie auch viele europäische Unternehmen verfolgt Pop Mart das Ziel, das Problem an der Wurzel zu packen, um zu verhindern, dass Raubkopien auf den internationalen Markt gelangen. Hierbei setzt Pop Mart auf eine enge Zusammenarbeit mit den chinesischen Behörden, die geschult sind, Lafufus von den Labubus zu unterscheiden – zum Beispiel anhand der Anzahl ihrer Zähne. Hilfreich ist hierbei sicherlich auch, dass sich die Authentizität eines Original-Labubus durch den Scan eines QR-Codes auf der Verpackung verifizieren lässt.
So soll es den chinesischen Behörden im Juni 2025 gelungen sein, mehr als 200.000 gefälschte Labubus aus dem Verkehr zu ziehen. Dennoch ist ein Ende der Fälschungen nicht in Sicht. Die Dunkelziffer der Lafufus, die den internationalen Markt erreichen, ist kaum zu bestimmen.
Pop Mart beansprucht daher auch gerichtliche Hilfe, um gegen Nachahmer vorzugehen. In den USA sorgt gerade eine Klage von Pop Mart gegen die amerikanische Supermarktkette 7Eleven wegen des Verkaufs von Lafufus für großes Aufsehen. Das Spielzeugunternehmen stützt sich hierbei auf ein beeindruckendes Portfolio gewerblicher Schutzrechte in den USA, zu dem auch US-Markenrechte an Labubu sowie über 24 in den USA eingetragene Urheberrechte am Design und der Verpackung der Labubus gehören. Pop Mart werden dahingehend gute Erfolgschancen prognostiziert.
Anders gestaltet sich jedoch das IP-Portfolio von Pop Mart in Europa. Eine sog. internationale Marke LABUBU in Klasse 28 für u.a. Spielzeug und Plüschtier, die durch eine Benennung der EU auch im gesamten EU-Raum Schutz beanspruchen kann, meldete Pop Mart erst im September 2024 an. Im Sommer 2025 folgten dann weitere gleichnamige Unionsmarkenanmeldungen. Kurioserweise konnte Pop Mart derzeit nur Eintragungen einer Wortmarke LABUBU in Frankreich für die Kategorie „Papierwaren“ und in den Benelux-Staaten für „Spielzeug“ erzielen.
Es ist ungewöhnlich, Markenanmeldungen erst Jahre nach dem Markteintritt vorzunehmen. In der Regel schützen Unternehmen ihre Marken bereits bei der Produkteinführung, spätestens bei erlangter Bekanntheit. Gerade im Kampf gegen die Produktpiraterie ist auch der Schutz einer Marke als Unionsmarke von großer Bedeutung. Der Unionsgesetzgeber sieht die Möglichkeit eines sog. unionsweiten Grenzbeschlagnahmeantrags vor, der es Zollbehörden ermöglicht, bereits an den EU-Außengrenzen bei Verdacht einer Verletzung eines unionsweiten Schutzrechts wie einer Unionsmarke oder eines Unionsgeschmacksmusters, Waren mit unionsweiter Wirkung zu beschlagnahmen. Inhaber rein nationaler Rechte verbleibt nur die Möglichkeit eines sog. nationalen Grenzbeschlagnahmeverfahrens, welches eine Beschlagnahme nur an den jeweiligen Binnengrenzen eröffnet. Es scheint daher, als habe Pop Mart die Relevanz des europäischen Marktes für ihre Plüschmonster erst spät erkannt.
Dass Pop Mart erst im Herbst 2024 beschloss, LABUBU in der EU schützen zu lassen, könnte dem Spielzeugunternehmen nun zum Verhängnis werden: Gegen die Schutzrechterstreckung der internationalen Marke für die EU und die weiteren Unionsmarkenanmeldungen von Pop Mart legte bereits ein türkischer Spielzeughersteller Widerspruch beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum(EUIPO) ein. Die türkische Konkurrenz, die die EU-weite Wort-Bild-Marke „BUBU“ für u.a. Plüschspielzeug bereits im April 2024 anmeldete, geht aufgrund einer sog. markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gegen die jüngeren Markenanmeldungen von Pop Mart vor. Eine solche Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn sich die gegenüberstehenden Zeichen klanglich, begrifflich oder bildlich so ähnlich sind, dass der Verkehr diese gedanklich miteinander in Verbindung bringen könnte, auch unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen. Im vorliegenden Fall deutet vieles für eine Markenähnlichkeit von LABUBU und „BUBU“ hin, da beide den phonetischen Bestandteil „Bubu“ gemeinsam haben, der durch seine repetitive Struktur und den spielerischen Klang kindliche Assoziationen weckt.
Es bleibt daher spannend, ob es Pop Mart gelingen wird, das EUIPO vom Gegenteil zu überzeugen. Zuvor ist jedoch die türkische Konkurrenz am Zug, ihren Widerspruch hinreichend zu begründen. Trotz der Möglichkeit einer einvernehmlichen Koexistenz, haben die Parteien in der hierfür bestimmten „Cooling-off-Periode“ vor dem streitigen Widerspruchsverfahren keine Einigung erzielen können.
Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens mag auch Einfluss auf weitere nationale Anmeldungen der Marke LABUBU haben: Aufgrund der Unionsmarke „BUBU“ kann die türkische Konkurrenz auch weiteren nationalen Markeneintragungen von LABUBU in EU-Mitgliedsstaaten widersprechen. Der Kampf um die Marke LABUBU wird Pop Mart damit auch länger verfolgen.
In Deutschland bestünde auch ohne die Eintragung einer Marke die Möglichkeit eines Markenschutzes über eine sog. nicht-eingetragene Benutzungsmarke, deren Schutz sich aus der Nutzung im geschäftlichen Verkehr und der Erlangung von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise ableitet. Mit dem aktuellen Labubu-Hype könnte Pop Mart den erforderlichen Verkehrsgeltungsgrad von ca. 20% bereits erreicht haben. Auch auf Basis einer Benutzungsmarke ließe sich ein nationales Beschlagnahmeverfahren zumindest an den deutschen Außengrenzen beantragen.
Neben dem Markenrecht ist auch das Designrecht, das den ästhetischen Eindruck und die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses schützt, ein wirksames Instrument gegen Nachahmungen. Auch hier lässt sich feststellen, dass Pop Mart derzeit weder in Deutschland noch in der EU eingetragene Designrechte besitzt. Das Unionsrecht gewährt jedoch auch einen dreijährigen Schutz für nicht eingetragene Designs - vorausgesetzt, diese weisen Neuheit und Eigenart auf. Labubu-Designs, die bereits seit 2019 auf dem europäischen Markt erschienen sind, sind damit keinem Designschutz mehr zugänglich. Anders liegt es bei den ab Oktober 2022 auf den Markt gebrachten Labubu-Designs, wenn sich diese in ihrem Gesamteindruck von ihren Vorgängermodellen bzw. älteren Designs unterscheiden, also eine gewisse Eigenart aufweisen. Gerade bei aktuell erschienenen Sondereditionen ist ein Designschutz damit grundsätzlich denkbar, der Pop Mart auch zu einem unionsweiten Grenzbeschlagnahmeverfahren berechtigen würde.
Ebenso schützt in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor (unlauteren) Nachahmungen, jedoch nur Produkte mit einer sog. wettbewerblichen Eigenart, d.h. solche, die geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen. Aufgrund des hypebedingten hohen Wiedererkennungswerts der Labubus hat Pop Mart gute Chancen, eine solche Eigenart zu begründen. In Deutschland besteht jedoch aufgrund des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit ein Nachahmungsschutz nach UWG nur, wenn besondere unlautere Umstände vorliegen, wie z.B. eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder die Ausnutzung der Wertschätzung eines Produkts. Da Lafufus, die Fake-Labubus, darauf abzielen, eine günstigere, jedoch qualitativ mindere Alternative zu den Original-Labubus zu bieten, spricht viel dafür, dass Pop Mart im Einzelfall den Unlauterkeitstatbestand der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung für ihre Labubus erfolgreich geltend machen könnte. Das UWG sieht jedoch keine Möglichkeit eines nationalen Grenzbeschlagnahmeverfahrens vor, Pop Mart kann auf dieser Basis nicht auf die Mitwirkung der Zollbehörden beim Auffinden potenzieller unlauterer Nachahmungen zurückgreifen.
Das Phänomen Labubus vs. Lafufus verdeutlicht eindrücklich die Herausforderungen, vor welchen Hersteller in einer globalisierten Welt im Kampf gegen Nachahmer stehen. Darüber hinaus demonstriert der Fall der Labubus den unvermeidlichen Wettlauf um Schutzrechte, der bei Hype-Produkten in kürzester Zeit entsteht. Angesichts dieser dynamischen Entwicklungen sind wir gespannt, ob es Pop Mart auch für den europäischen Markt gelingen wird, um sich nachhaltig mit einem wehrhaften IP-Portfolio gegen Nachahmer abzusichern. Eins steht jedoch für uns fest: Labubus kuscheln bleibt erlaubt, wer sie kopiert, muss allerdings mit chinesischer Gegenwehr rechnen!